Jeder der bei einer volljährigen Person Hilfebedarf erkennt, kann beim Betreuungsgericht oder der Betreuungsbehörde rechtliche Betreuung anregen. Z.B. Familienmitglieder, Freunde, Nachbarn, Hausärzte oder behandelnde Ärzte im Krankenhaus, Pflegeheime, Sozialleistungsträger, Krankenkassen oder Polizei.
Gründe hierfür können z.B. geistige oder körperliche Behinderung, Folgen eines Schlaganfalls, Demenz, Psychosen sein.
Das Gericht wird zunächst die Betreuungsbehörde mit einer Sachverhaltsklärung beauftragen.
Die Betreuungsbehörde überprüft die Notwendigkeit und den Umfang einer Betreuung und klärt ob andere Hilfen vorhanden sind, z.B. Vorsorgevollmacht.
Zur Klärung der medizinischen Voraussetzungen wird das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnen.
Sodann erfolgt eine richterliche Anhörung des Betroffenen, zumeist in dessen persönlichen Umfeld.
Entweder beschließt das Betreuungsgericht die Anordnung der Betreuung oder stellt das Verfahren ein, z.B. wenn eine Betreuungsvollmacht vorliegt.
In einem Beschluss zur Betreuerbestellung wird der Betroffene und der Betreuer sowie der erforderliche Aufgabenkreis benannt sowie der Grund der Bestellung und ein Datum für die Überprüfungsfrist.